§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der amb Gmbh gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Verträge, die die amb GmbH mit Auftraggebern über die Erbringung von Bearbeitungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen schließt (zusammenfassend: Liefergegenstände). Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

§2 Vertragsabschluß

1. Angebote der amb GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die amb GmbH dem Auftraggeber gegenüber den Auftrag schriftlich bestätigt, bzw. ohne schriftliche Bestätigung keine schriftliche Ablehnung oder Änderung des Auftrags durch die amb GmbH innerhalb von drei Tagen nach Auftragseingang erfolgt
2. Eine Garantie wird nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zugesagt worden ist.
3. Für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Mündliche Nebenreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigungdurch sted. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend
4. Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von sted übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend. sted behält sich vor, Irrtümer in ihren Angeboten, Rechnungen und Mitteilungen, wie z.B. Schreib-und Rechenfehler, und die aus ihnen abgeleiteten Ergebnisse jederzeit zu berichtigen.

§3 Lieferumfang und Gefahrenübergang

1. Die amb GmbH ist bei Liefergegenständen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen bzw. einschlägiger DIN-Vorschriften zur Lieferung von Werkstücken mit abweichenden Maßen, Stückzahlen und Gewichten berechtigt.
2. Prüfungen am Liefergegenstand durch die amb GmbH oder Abnahme in einem ihrer Werke sowie der jeweilige Umfang sind ausdrücklich im Auftrag zu bestellen.
3. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, Vorrichtungen und Prüfmittel, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie zu bearbeitende Werkstücke sind der amb GmbH kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Auftraggeber beigestellten Fertigungseinrichtungen, mit den vertraglichen Spezifikationen sowie mit etwa übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von der amb GmbH nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft.
4. Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand ab Werk oder -sofern eine solche vereinbart ist – mit der Abnahme des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Verzögern sich die Absendung oder die Abnahme durch das Verhalten des Auftraggebers, insbesondere auf besonderen Wunsch des Auftraggebers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Unterbleibt eine Abnahme, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf der in § 4 Absatz 5 genannten Nachfrist als abgenommen.

§4 Lieferfrist und höhere Gewalt

1. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, soweit der Auftraggeber diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat. Lieferfristen die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich.
2. Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird die amb GmbH von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, hat der Auftraggeber keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen die amb GmbH. Sollten der amb GmbH wegen der genannten Umstände Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen, werden diese dem Auftraggeber bis zur Höhe seines entstandenen und nachgewiesenen Schadens abgetreten. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet die amb GmbH auch nicht während eines Verzugs.
Die amb GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber über den Eintritt eines der genannten Umstände zu unterrichten.
3. Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird die amb GmbH von ihrer Lieferpflicht frei, hat der Auftraggeber keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen die amb GmbH. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet die amb GmbH auch nicht während
eines Verzuges. Die amb GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber über den Eintritt eines der genannten Umstände zu unterrichten.
4. Die amb GmbH ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.
5. Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko und Verantwortungsbereich des Auftraggebers haben, so hat der Auftraggeber der amb GmbH die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch die amb GmbH mindestens 0,5% des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt möglich.

§5 Preise

1. Alle Preise verstehen sich in Euro wie angegeben und gelten ab Werk Weinstadt – ausschließlich Verpackung und aller staatlichen und behördlichen Abgaben. Dies gilt auch für Abgaben, die künftig – möglicherweise rückwirkend – für einzelne Lieferungen neu festgesetzt oder neu erhoben werden.

§6 Zahlung und Verzug

1. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum unter Einhaltung der jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Diese bedürfen stets der Schriftform.
2 Die amb GmbH ist berechtigt, bei Ratenzahlungen, den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Zahlungsraten säumig ist und der säumige Betrag mehr als 10% des Kaufpreises der gelieferten Sache ausmacht.

§7 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

1. Mit Anlieferung von zu bearbeitenden Werkstücken oder auftragsbezogenen
Fertigungseinrichtungen für Liefergegenstände in das Werk der amb GmbH überträgt der Auftraggeber der amb GmbH zu Sicherung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung seine ihm zustehende Eigentumsrechte an diesen Gegenständen.
2. Die amb GmbH behält sich an den Liefergegenständen das Eigentum bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber beglichen bzw. alle Wechsel eingelöst sind; dies gilt nicht für künftige Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen stehen.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand oder eine durch Be- oder Verarbeitung neu entstandene Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt jedoch der amb GmbH bereits jetzt alle Forderungen – bei Miteigentum des Auftraggebers in Höhe des Wertes nach Absatz 2 – mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerungder Gegenstände gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die amb GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die amb GmbH abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungs-ermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Die amb GmbH gibt auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherheiten in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse der amb GmbH entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110% der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes bzw. der Nennwert der Forderungen im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nach-weis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes bleibt möglich.
5. Der Auftrageber ist berechtigt, die Vorbehaltsware für die amb GmbH als Herstellerin zu be – oder verarbeiten, ohne dass der amb GmbH deswegen Verpflichtungen entstehen. Erlischt das (Mit-) Eigentum der amb GmbH so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der gesamten Forderung gemäß §7 Abs.2 zum Wert der anderen Gegenstände auf die amb GmbH übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum der amb GmbH unentgeltlich.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes gilt das Folgende:
a) Bei gerichtlicher Pfändung bzw. Geltendmachung gesetzlicher Pfand – oder Vorzugsrechte sowie sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder eine Sache, an der die amb GmbH Miteigentum hat, wird der Auftraggeber auf das Eigentum von der amb GmbH hinweisen und die amb GmbH unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
b) Der Auftraggeber gestattet der amb GmbH oder dessen Beauftragten die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen.
c) Die amb GmbH ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungs-verpflichtung oder bei einer sonstigen Vertragsverletzung unbeschadet ihrer Rechte im übrigen und unbeschadet des Fortbestehens des Vertrages, jederzeit die Vorbehaltsgegenstände vorläufig bis auf weiteres an sich zu nehmen. Die vorläufige Rücknahme gilt nicht als Ausübung des Rücktrittrechts. §7 Absatz 6b gilt zum Zwecke der Wegnahme entsprechend.

§8 Mängelansprüche – Verjährungsfrist

1. Ist ein Liefergegenstand oder eine Werkleistung mangelhaft, so hat der
Auftraggeber folgende Rechte:
a) Die amb GmbH ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangel-freier Sachen erbringen.
b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Die Mängel der Lieferung sind der amb GmbH durch den Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum der amb GmbH.
c) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Bei wiederkehrenden oder Teilleistungen und – lieferungen stehen die vorgenannten Rechte dem Auftraggeber nur für den jeweils mangelhaften Teil der Lieferung oder Leistung zu.
d) Zur Vornahme aller der amb GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der amb GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist die amb GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nach- lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Aufstellortes, insbesondere Aufstellungsgrundes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromversorgung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs-und anderer Natureinflüsse ist die amb GmbH nicht verantwortlich.
3. Die amb GmbH trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits – und Materialkosten nur für den Anlieferungsort. Mehrkosten, die auf einer nicht mit der amb GmbH abgestimmten Verbringung des Liefergegenstands an einen anderen als den Anlieferungsort beruhen, trägt der Auftraggeber.
4. Aufgrund gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte dürfen fälllige Zahlungen vom Auftraggeber nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der von der amb GmbH noch nicht vertragsgemäß erbrachten Teile der Lieferung steht, die deswegen vom Auftrageber noch nicht genutzt werden können.

§9 Haftung auf Schadenersatz

1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der amb GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet die amb GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für sonstige Schäden gilt folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der amb GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die amb GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit der amb GmbH, der amb GmbH gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung der amb GmbH auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
c) Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
d) Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
3. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern die amb GmbH einenMangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt unberührt.

§10 Haftung für mittelbare Schäden

Die amb GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B.Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§11 Rückgängigmachung des Vertrages

1. Bei Rückgängigmachung des Vertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Auftraggeber verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an die amb GmbH herauszugeben. Die amb GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Auftraggebers wegholen zu lassen; §7 Abs. 6b) gilt entsprechend.
2. Weiter kann die amb GmbH vom Auftraggeber für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, eine angemessene Vergütung verlangen.
3. Außerdem kann die amb GmbH für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes eine Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch die amb GmbH gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch
Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.

§12 Vom Auftraggeber beigestellte Gegenstände

1. Der Auftraggeber hat vor der Übergabe von Fertigungseinrichtungen oder
Werkstücken an die amb GmbH auf etwa bestehende Schutzrechte hinzuweisen. Er trägt auch nach Übergabe Kosten und Gefahr für seine Fertigungseinrichtungen oder Werkstücke, insbesondere für deren Aufbewahrung und Instandhaltung. Die amb GmbH verwahrt Fertigungseinrichtungen oder Werkstücke mit der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die amb GmbH kann ferner vom Auftraggeber beigestellte Fertigungseinrichtungen auf dessen Kosten und Gefahr ändern, wenn ihr dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird. Der Auftraggeber hat seine Fertigungseinrichtungen nach Mitteilung durch die amb GmbH in deren Werk binnen angemessener Frist abzuholen; §3 gilt entsprechend. Die amb GmbH kann die Fertigungseinrichtungen nach Ablauf der Frist vernichten.
2. Von der amb GmbH angefertigte oder beschaffte Fertigungsein-richtungen, deren Preis der Auftraggeber nicht vollständig bezahlt hat, bleiben Eigentum der amb GmbH und werden für die Dauer von drei Jahren nach der letzten Bearbeitung verwahrt. Im übrigen hat die amb GmbH dem Auftraggeber innerhalb von zwei Jahren nach vollständiger Bezahlung von Fertigungseinrichtungen Eigentum an diesen zu verschaffen.
3. Zu bearbeitende Werkstücke sowie einzugießende oder einzuarbeitende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Auftraggeber angeliefert werden. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte Teile entstehen. Er trägt insbesondere Kosten und Gefahr des Ersatzes durch Ausschuss unbrauchbar gewordener Teile oder nur einmal verwendungsfähiger Fertigungseinrichtungen, bei deren Benutzung Ausschuss entstanden ist.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beistellmaterial inklusive einer im Einzelfall zu verarbeitenden Menge Überlieferung für Fertigungsschwund zu liefern, um den Auftrag fertigungsgerecht auszuführen, wobei Fertigungsschwund zu Lasten des Auftraggebers geht.

§13 Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners geheim zu halten.
2. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die soweit sie schriftlich übermittelt werden, ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind, oder die bei mündlicher Übermittlung bei der Weitergabe als vertraulich bezeichnet werden und deren Vertraulichkeit binnen drei Wochen nach der Übermittlung schriftlich vom Auftraggeber bestätigt wird.
3. Die amb GmbH darf vertrauliche Informationen an Dritte und Unterlieferanten weitergeben, soweit dies für die Leistungserbringung von der amb GmbH vernünftigerweise notwendig ist. Die amb GmbH wird in diesem Fall den Dritten oder den Unterlieferanten zur Geheimhaltung entsprechend der eigenen Verpflichtung verpflichten.
4. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für die Vertragspartner, wenn die vertrauliche Information ohne eine Verletzung einer Geheimhaltungs-verpflichtung allgemein durch einen Vertragspartner oder durch Dritte bekannt wird, von einem Vertragspartner selbstständig und unabhängig von der vertraulichen Information erkannt oder entwickelt wird oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften preisgegeben werden muss. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt auf jeden Fall spätestens drei Jahre nach letztmaliger Leistung des Liefergegenstandes.

§14 Abtretung

Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung der amb GmbH nicht zulässig.

§15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Bei Verträgen mit Kaufleuten, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Stuttgart als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
2. Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§16 Nebenreden, Teilunwirksamkeit

Nebenreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit.